Mittwoch, 9. März 2016

Unbefriedigende Antwort des Baustadtrates auf die SPD-Anfrage

Die SPD-Fraktion hat eine Anfrage an das Bezirksamt gestellt, wie die planungsrechtliche Situation nach dem Rechtsgutachten des Verwaltungsrechtsanwaltes, Herr Dr. Sommer, eingeschätzt wird.
Die Fragen und Antworten sind unten abgedruckt.

Kommentar:

Inzwischen ist nach Sichtung der Vorbescheidsunterlagen von Herrn Dr. Sommer festgestellt worden:
"Den ... Vorbescheid halte ich für rechtswidrig. Voraussetzung für die Befreiung ist stets zunächst, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das ist jedenfalls bei der hier geplanten deutlichen Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung aber der Fall. Eine Befreiung ist nach meinem Dafürhalten unzulässig. Die Erteilung derartiger recht eindeutig rechtswidriger Befreiungen ist allerdings kein Einzelfall in Berlin – was aber den nächsten Rechtsverstoß nicht zu rechtfertigen vermag"

Davon ausgehend ist  die Angemessenheit der  Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung wesentlich für die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens ist. Dabei muss sich der Bezirk aus unserer Sicht an die Vorgaben des Baunutzungsplanes halten. Die vorgelegten Pläne beinhalten aber eine erhebliche Überschreitung der möglichen Nutzung und stellen eine Zerstörung der Parkanlage auf dem Grundstück dar.  Von einer "aufgelockerten städtische Bebauung" kann dann nicht mehr gesprochen werden.
Auch die groteske Einschätzung, dass das
"bauhistorisch bedeutsamen Gebäuden des Architekten Ernst May eine angemessene Rahmung, ohne sie zu verbauen" 
bekommt, ist bekannt aber nach wie vor nicht nachvollziehbar. Das Bauensemble und das parkähnliche Grundstück gehören zusammen und sind zu schützen

In panhoffscher Manier wird wieder nichts Konkretes mitgeteilt. Man hätte gerne gewusst, wie denn den rechtlichen Voraussetzung jetzt Rechnung getragen werden soll.
Wir sind gespannt, ob sich die SPD-Fraktion und die BVV weiterhin mit pauschalen Aussagen hinhalten lassen werden.



Die Antwort  

Die Antwort ist zu finden unter:
Antwort auf die SPD-Anfrage

Ich frage das Bezirksamt:

  1. Ist dem Bezirksamt das Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Karsten Sommer zum oben genannten Bauvorhaben bekannt?
     
  2. Wie beurteilt das Bezirksamt das Gutachten, insbesondere die Aussage:
"Die Planungen der Blücher 26 Housing GmbH sind nach dem Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich nicht zulassungsfähig, solange der Baunutzungsplan nicht durch einen Bebauungsplan abgelöst wird. Die Planung der Blücher 26 Housing GmbH ist geradezu der typische Fall einer Planung, die wegen des geplanten hohen Nutzungsmaßes ein Planerfordernis auslöst. Es bedarf eines Bebauungsplans oder deutlicher Abstriche am Nutzungsmaß, um die Planung an die Grundzüge des Baunutzungsplans 1958/60 anzupassen."?
  1. Hat das Gutachten Einfluss auf die Auffassung des Bezirksamts zu dem Vorhaben?

Nachfragen:

1.      Sind nachbarrechtliche Belange durch das Bezirksamt bei der Planung hinreichend berücksichtigt worden?
2.      Beabsichtigt das Bezirksamt das Vorhaben durch Befreiungen von den Festsetzungen des Baunutzungsplans 1958/60 zu genehmigen.

Abt. Planen, Bauen und Umwelt                                                       
Bezirksstadtrat                                                                                                 


Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Ist dem Bezirksamt das Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Karsten Sommer zum oben
genannten Bauvorhaben bekannt?

Ja.

2. Wie beurteilt das Bezirksamt das Gutachten, insbesondere die Aussage:
"Die Planungen der Blücher 26 Housing GmbH sind nach dem Maß der baulichen Nutzung
planungsrechtlich nicht zulassungsfähig, solange der Baunutzungsplan nicht durch einen
Bebauungsplan abgelöst wird. Die Planung der Blücher 26 Housing GmbH ist geradezu der
typische Fall einer Planung, die wegen des geplanten hohen Nutzungsmaßes ein Planerfordernis
auslöst. Es bedarf eines Bebauungsplans oder deutlicher Abstriche am Nutzungsmaß,
um die Planung an die Grundzüge des Baunutzungsplans 1958/60 anzupassen."?

Die Einschätzung des Gutachters Herrn RA Sommer, es bestehe ein Planerfordernis, wird durch das Bezirksamt nicht geteilt. Die Planung basierend auf dem mit dem Baukollegium erarbeiteten Konzept des Büros Clarke und Kuhn orientiert sich an der Idee des Baunutzungsplanes einer aufgelockerten städtischen Bebauung und gibt den bauhistorisch bedeutsamen Gebäuden des Architekten Ernst May eine angemessene Rahmung, ohne sie zu verbauen. Das Konzept befindet sich derzeit in Überarbeitung und weist eine weiter verringerte GFZ auf. Die Stärkung und Erweiterung der vorhandenen sozialen Nutzungen dienen dem Wohl der Allgemeinheit und liegen im gesamtstädtischen Interesse. Die Erwägungen von RA Sommer beziehen sich auf die Geschossflächenzahl. Es ist geübte Berliner Praxis, bei Bauvorhaben mit vergleichbaren Geschossflächenzahlen  Befreiungen vom Baunutzungsplan von 1958/60 zu erteilen.

3. Hat das Gutachten Einfluss auf die Auffassung des Bezirksamts zu dem Vorhaben?

Das Gutachten wurde eingehend geprüft und mit den Erkenntnissen aus dem laufenden Verfahren abgeglichen. Die Einschätzungen des Gutachtens beruhen auf der Annahme, dass ein Planerfordernis besteht. Dies wird durch das Bezirksamt - wie in der Antwort auf Frage 2 geschildert - nicht geteilt.

Es ist weiterhin Ziel, den Standort für soziale Nutzungen zu stärken, die dem gesamten Bezirk zugutekommen.

Nachfragen:
1. Sind nachbarrechtliche Belange durch das Bezirksamt bei der Planung hinreichend berücksichtigt
worden?

Da die Erteilung einer Befreiung die nachbarlichen Interessen berühren kann, hat der Gesetzgeber die Anforderung der "rdigung nachbarlicher Interessen" vorgesehen. Hier ist vorrangig zu beachten, ob von einer nachbarschützenden Vorschrift befreit wird. Dies ist nicht der Fall. Nachbarschützend sind in der Regel Festsetzungen, welche die Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand haben. Die Art der Nutzung ändert sich nicht und ist im Wohngebiet zulässig.
In der Regel nicht nachbarschützend sind die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung.

2. Beabsichtigt das Bezirksamt das Vorhaben durch Befreiungen von den Festsetzungen des
Baunutzungsplans 1958/60 zu genehmigen?

In dem Vorbescheid Nummer 2014/2475 vom 02.07.2015 zum ursprünglich beantragten Vorhaben wurden Befreiungen in Aussicht gestellt. Aufgrund der aktuellen Entwicklung um den Spielplatz ist dieser Vorbescheid durch den Bauherren nicht umsetzbar. Die derzeit in der Abstimmung befindlichen Überarbeitungen werden nach Einreichung eines Antrages auf Vorbescheid entsprechend der gesetzlichen Grundlagen geprüft.

Mit freundlichen Grüßen


Hans Panhoff
Bezirksstadtrat

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